Gerhardt, Christoph: Grobianische Diätetik
Zitation
Gerhardt, Christoph: Grobianische Diätetik. Zu den sieben größten Freuden in Rede, Lied und Priamel sowie zu dem Fastnachtspiel "Das Ungetüm". Trier 2007
Beschreibung
Vorsorgende Gesundheitslehre gehörte das ganze Mittelalter hindurch und in der Frühen Neuzeit zu den zentralen Bereichen medizinischer Versorgung der Bevölkerung. Grundlagen und Einzelheiten der Diätetik waren seit dem 15. Jh. sogar in volkssprachlichem Fachschrifttum verschiedenster Art reich verbreitet und den Menschen aus täglicher Praxis vertraut. Auch Dichter spielten nicht nur auf diätetisches Wissen an, sondern verarbeiteten es mehr oder weniger intensiv zu komischen, grobianischen oder sehr deftigen Texten. Der Grobianismus war freilich nicht Selbstzweck, vielmehr spielte didaktische Belehrung stets eine gewichtige, wenn auch eher unterschwellige Rolle.
Der These vom Einfluß medizinischer Grundkenntnisse auf weltliche Klein- und Kleinstdichtung und dem Umsetzen von Fachwissen in Unterhaltungsliteratur gilt vorliegende Studie. (Klappentext)
Zur Greisenklage (S. 13-15 mit Anm. 29) "Die Greisenklage ist Didaxe, an die Jugend gerichtet: So wird es euch eins auch ergehen!" (S. 14) In gleicher Weise seihen auch die verschiedenen Priamel über das Alter, die sich häufig sexuell expliziter Sprache bedienen, als didiaktische Texte zu verstehen, auch wenn Sie teilweise auch "als belustigende Identifikationsangebote an ein älteres Publikum gereichtet" (S. 14) sein könnten. Beiden Textarten gemein sei das "Prinzip der Reihung, der jeglicher erzählende Charakter abgeht" (S. 14).
In Anm. 29 setzt Gerhardt die Greisenklage in Bezug zu weiteren Klagen über das Alter:
- dem Kapitel "Die Unanehmlichkeit des Alters" in Lotario de Segni/Papst Innozenz II. 'Vom Elend des menschlichen Daseins',
- den Strophen Hugos von Trimbergs mit Personifikationen von Jugend und Alter,
- das Gedicht 'Der Alte und der Junge'.
Behandelte Kleinepik
Muss noch systematisch erfasst und eingepflegt werden.
- Lob der guten Fut (Z34)
- Greisenklage, S. 13-15 mit Anm. 29