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<span style="color: red">Hier finden Sie Empfehlungen für den Fall, dass Sie digitale Textdateien auf www.wiki.Brevitas.org einstellen wollen. Die Informationen sind nicht rechtsverbindlich, Irrtümer sind vorbehalten. | <span style="color: red">Hier finden Sie Empfehlungen für den Fall, dass Sie digitale Textdateien auf www.wiki.Brevitas.org einstellen wollen. Die Informationen sind nicht rechtsverbindlich, Irrtümer sind vorbehalten. | ||
<br />Die Attraktivität einer Database zur Erforschung der Kleinepik erhöht sich, wenn Primär- und Sekundärtexte durch wenige Mausklicks vollständig eingesehen werden können. Das [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ Urheberrecht] regelt, in welchen Fällen das Hochladen und zur Verfügung stellen von Texten erlaubt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst verantwortlich sind für das Einhalten des Urheberrechts. | <br /><span style="color: black">Die Attraktivität einer Database zur Erforschung der Kleinepik erhöht sich, wenn Primär- und Sekundärtexte durch wenige Mausklicks vollständig eingesehen werden können. Das [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ Urheberrecht] regelt, in welchen Fällen das Hochladen und zur Verfügung stellen von Texten erlaubt ist. <span style="background:yellow">Bitte beachten Sie, dass Sie selbst verantwortlich sind für das Einhalten des Urheberrechts. | ||
== Verlinken von anderweitig online gestellten Texten == | == Verlinken von anderweitig online gestellten Texten == | ||
Am einfachsten ist es, bereits anderweitig online erschienene Texte lediglich zu verlinken. In diesem Fall müssen Sie selbst die Rechte nicht abklären. Nutzen Sie aber nach Möglichkeit Verlinkungen zu Seiten mit Langzeitarchivierung (etwa [https://www.digitale-sammlungen.de/ MDZ]). | Am einfachsten ist es, bereits anderweitig online erschienene Texte lediglich zu verlinken. In diesem Fall müssen Sie selbst die Rechte nicht abklären. Nutzen Sie aber nach Möglichkeit Verlinkungen zu Seiten mit Langzeitarchivierung (etwa [https://www.digitale-sammlungen.de/ MDZ]). | ||
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Grundsätzlich gilt, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html § 64 UrhG]). Das bedeutet, dass nach dieser Frist Werke fremder Autoren auch im Netz veröffentlicht werden können. Zu beachten ist, dass dies für alle Autoren eines Textes gelten muss und dass ggf. durch einen Nachdruck ein neues Werk entstehen kann, dessen Rechte nicht mehr von den Lebensdaten des ursprünglichen Autors abhängen. In diesem Fall sollte unbedingt der entsprechende Verlag angeschrieben werden, um die Rechte zu klären. | Grundsätzlich gilt, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html § 64 UrhG]). Das bedeutet, dass nach dieser Frist Werke fremder Autoren auch im Netz veröffentlicht werden können. Zu beachten ist, dass dies für alle Autoren eines Textes gelten muss und dass ggf. durch einen Nachdruck ein neues Werk entstehen kann, dessen Rechte nicht mehr von den Lebensdaten des ursprünglichen Autors abhängen. In diesem Fall sollte unbedingt der entsprechende Verlag angeschrieben werden, um die Rechte zu klären. | ||
== Einstellen von eigenen Texten == | == Einstellen von eigenen Texten == | ||
Zeitschriftenbeiträge und Sammelbandbeiträge können in der Regel 12 Monate nach Erstveröffentlichung durch den Autor bzw. die Autorin online gestellt werden (vgl. [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 UrhG]). Hier ist zu beachten, dass keine abweichende Regelung im Verlagsvertrag getroffen wurde und dass keine Vergütung für den Artikel erfolgt ist. Im Zweifelsfall sollte unbedingt der entsprechende Verlag angeschrieben werden, um die Rechte zu klären. | Zeitschriftenbeiträge und Sammelbandbeiträge können in der Regel 12 Monate nach Erstveröffentlichung durch den Autor bzw. die Autorin online gestellt werden (vgl. [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 UrhG]). Hier ist zu beachten, dass keine abweichende Regelung im Verlagsvertrag getroffen wurde und dass keine Vergütung für den Artikel erfolgt ist. Manche Verlage stimmen auch der digitalen Zweitverwertung des Manuskriptes zu, nicht aber des gelayouteten Textes, da das Layout dann als Eigentum des Verlags verstanden wird. Im Zweifelsfall sollte unbedingt der entsprechende Verlag angeschrieben werden, um die Rechte zu klären. | ||
<br /> Monographien, Editionen und bezahlte Lexikonartikel fallen in der Regel nicht unter diese Regelung und dürfen damit auch nicht durch den Autor bzw. die Autorin online gestellt werden. | <br /> Monographien, Editionen und bezahlte Lexikonartikel fallen in der Regel nicht unter diese Regelung und dürfen damit auch nicht durch den Autor bzw. die Autorin online gestellt werden. |
Aktuelle Version vom 2. April 2019, 08:07 Uhr
Hier finden Sie Empfehlungen für den Fall, dass Sie digitale Textdateien auf www.wiki.Brevitas.org einstellen wollen. Die Informationen sind nicht rechtsverbindlich, Irrtümer sind vorbehalten.
Die Attraktivität einer Database zur Erforschung der Kleinepik erhöht sich, wenn Primär- und Sekundärtexte durch wenige Mausklicks vollständig eingesehen werden können. Das Urheberrecht regelt, in welchen Fällen das Hochladen und zur Verfügung stellen von Texten erlaubt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst verantwortlich sind für das Einhalten des Urheberrechts.
Verlinken von anderweitig online gestellten Texten
Am einfachsten ist es, bereits anderweitig online erschienene Texte lediglich zu verlinken. In diesem Fall müssen Sie selbst die Rechte nicht abklären. Nutzen Sie aber nach Möglichkeit Verlinkungen zu Seiten mit Langzeitarchivierung (etwa MDZ).
Einstellen von Texten, bei denen Sie nicht selbst Autor bzw. Autorin sind
Grundsätzlich gilt, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt (§ 64 UrhG). Das bedeutet, dass nach dieser Frist Werke fremder Autoren auch im Netz veröffentlicht werden können. Zu beachten ist, dass dies für alle Autoren eines Textes gelten muss und dass ggf. durch einen Nachdruck ein neues Werk entstehen kann, dessen Rechte nicht mehr von den Lebensdaten des ursprünglichen Autors abhängen. In diesem Fall sollte unbedingt der entsprechende Verlag angeschrieben werden, um die Rechte zu klären.
Einstellen von eigenen Texten
Zeitschriftenbeiträge und Sammelbandbeiträge können in der Regel 12 Monate nach Erstveröffentlichung durch den Autor bzw. die Autorin online gestellt werden (vgl. § 38 UrhG). Hier ist zu beachten, dass keine abweichende Regelung im Verlagsvertrag getroffen wurde und dass keine Vergütung für den Artikel erfolgt ist. Manche Verlage stimmen auch der digitalen Zweitverwertung des Manuskriptes zu, nicht aber des gelayouteten Textes, da das Layout dann als Eigentum des Verlags verstanden wird. Im Zweifelsfall sollte unbedingt der entsprechende Verlag angeschrieben werden, um die Rechte zu klären.
Monographien, Editionen und bezahlte Lexikonartikel fallen in der Regel nicht unter diese Regelung und dürfen damit auch nicht durch den Autor bzw. die Autorin online gestellt werden.