Das erzwungene Gelübde (Der Stricker)

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Das erzwungene Gelübde; Ehe im Leben und im Tode

AutorIn Der Stricker
Entstehungszeit ca. 1220-1250 (Malm, Mike: Der Stricker, S. 369)
Entstehungsort Ostfränkisch/Rheinfränkisch, Österreich? (Malm, Mike: Der Stricker, S. 369)
AuftraggeberIn
Überlieferung Wien ÖNB: Cod. 2705, 115ra-116rb [1]
Heidelberg, UB: Cpg 341, 262va-264ra [2]
Genève-Cologny, Bibliotheca Bodmeriana: Cod. Bodmer 72, 269va-271ra [3]
München, UB: 2° Cod. ms. 731, 94va-96va [4]
Wien, ÖNB. Cod. 2885, 131va-133vb [5]
Innsbruck, Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum: Hs. FB 32001, 64vb-66ra
Ausgaben Fischer, Hanns (Hg.): Der Stricker. Verserzählungen I, S. 11-21
Moelleken, Wolfgang Wilfried (Hg.): Die Kleindichtung des Strickers, Band 5, S. 29-40
Rosenhagen, Gustav (Hg.): Mären von dem Stricker, S. 45-52
Von der Hagen, Friedrich Heinrich (Hg.): Gesamtabenteuer, Band 2, S. 197-203
Übersetzungen Spiewok, Wolfgang (Hg.): Altdeutsches Decamerone, S. 210-215
Forschung Fischer, Hanns: Studien zur deutschen Märendichtung, S. 66, 97, 143; Holznagel, Franz-Joseph: Gezähmte Fiktionalität, S. 50; Nowakowski, Nina: Sprechen und Erzählen beim Stricker, S. 72, 160-170, 186, 191f., 255

Inhalt

Ein Mann fordert unter Drohungen von seiner Frau das Versprechen, nach seinem Tode sich nicht mehr zu verheiraten. Sie erbittet sich drei Tage Bedenkzeit und nützt die, um sich von einer klugen Gevatterin beraten zu lassen. Als ihr Mann am vierten Tag alle Freunde versammelt hat, fragt sie, ob er das Versprechen aus Liebe fordere, und als er ihre Frage bejaht, verlangt sie, dass auch er ihr verspreche, nach ihrem Tode ehelos zu bleiben. Dies schwört er ihr zu und muss als Pfand für seinen Schwur dreißig Pfund Geld setzen. Da sagt die Frau, sie wisse kein besseres Gegenpfand, als dass sie beide sich bereits jetzt trennten und ins Kloster gingen, um sich schon bei Lebzeiten daran zu gewöhnen, ohne Gatten zu leben. Da den Mann die sofortige Trennung hart ankäme, fleht er seine Frau an, seinen Eid zurücknehmen zu dürfen. Die Frau lässt sich lange bitten und verlangt als Gegenleistung, dass sie sich bei seinen Lebzeiten einen Liebhaber nehmen dürfe, wenn es ihr gefalle. Notgedrungen geht er auf ihre Forderung ein, hält sie aber fortan so gut, dass sie von ihrem Vorrecht nie Gebrauch macht.

(Fischer, Hanns: Studien zur deutschen Märendichtung, S. 524-525)