Ein lustiger Spruch von der Buhlschaft (Z63)

Aus Brevitas Wiki
Version vom 8. April 2026, 18:44 Uhr von Silvan Wagner (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein lustiger Spruch von der Buhlschaft (Z63)

AutorIn Johann II. von der Pfalz Simmern?
Entstehungszeit Überlieferung ab 1536-1539
Entstehungsort
AuftraggeberIn
Überlieferung Druck Simmern um 1536-1539: Hieronymus Rodler (VD16 L 3299)
Ausgaben
Übersetzungen
Forschung Klingner, Jacob: Ein lustiger Spruch von der Buhlschaft; Klingner, Jacob/Lieb, Ludger: Handbuch Minnereden, Band 1, S. 1064-1066

Inhalt

A Prolog mit Akrostichon (1–57)

Der Sprecher vergleicht den Buhler mit dem Hirsch: Beide seien verschwiegen und geschickt darin, ihre Wege und ihre Geliebten zu verbergen. Er formuliert eine allgemeine Minnelehre, in der Reinheit, Treue, Beständigkeit und Verschwiegenheit als Tugenden gelten, während prahlerisches Reden als Fehler gilt. Das folgende Gedicht wolle untreue Buhler tadeln und die übrigen zur Beständigkeit mahnen.

B Jagdhandlung (58–265)

Der Sprecher belauscht die Worte eines Jägers, der seinen Leithund trotz dessen krummer Wege nicht einschränken möchte. Nach einem Frühlingseingang hört der Sprecher im Wald eine Stimme und sieht einen prächtig gekleideten Jäger, der von der Minne einer Jungfrau verfolgt werde. Die allegorisch benannten Hunde nehmen die Spur des Sprechers auf, der flieht und sich schließlich im Stellnetz verfängt.

C Gefangennahme (266–449)

Eine Jungfrau erscheint, nimmt den Sprecher fest und kündigt an, ihn wegen mangelnder Beständigkeit vor Frau Venus zu stellen, wo ihn drei Jahre Dienst erwarten. Der Sprecher fürchtet sich, hält sich jedoch für unschuldig. Auch der junge Jäger wird gefangen. Beide werden gefesselt, über Nacht in Fässer gesperrt und hören am Morgen die Dienerinnen der Venus über mögliche Strafen diskutieren, die von sofortiger Hinrichtung bis zu lebenslanger Eifersucht reichen.

D Gerichtshandlung (450–1049)

Ein Hornstoß eröffnet das Gericht. Die Gefangenen werden vor Frau Venus geführt, deren Schönheit ausführlich beschrieben wird. Ihre Beisitzerinnen vertreten unterschiedliche Positionen, von strenger Ehre bis zu tröstender Milde. Anklage führt Frau Staete, die den Angeklagten Unbeständigkeit vorwirft. Nach einem Streit über Verfahrensrechte erhalten die Angeklagten Frau Begierde als Verteidigerin. Diese gesteht zwar Untreue ein, erklärt sie aber als Reaktion auf vorangegangene Untreue der Geliebten. Die Richterinnen geben nacheinander ihre Urteile ab, die von harter Strafe bis zu milder Rückkehr zur Geliebten reichen. Schließlich entscheidet Frau Venus: Die Angeklagten sollen ihre Geliebten um Verzeihung bitten, zu ihnen zurückkehren und ihnen künftig beständig dienen. Unter Eid nehmen die Männer das Urteil an und verlassen den Gerichtsort.

(Ausführliche Inhaltsangabe bei Klingner, Jacob/Lieb, Ludger: Handbuch Minnereden, Band 1, S. 1064-1066)