Diebisches Rebhuhn (Erzählstoff)

Aus Brevitas Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Diebisches Rebhuhn

(Erzählstoff)

Regest Ohne es beweisen zu können, verklagt das diebische Rebhuhn eien Artgenossen, ihm seine Eier gestohlen zu haben; der hinzugezogene Richter verfügt, beide Kontrahenten zu hängen. (Dicke, Gerd/Grubmüller, Klaus: Die Fabeln des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, S. 571)
Fassungen Schimpf und Ernst (Johannes Pauli), Nr. 631
Forschung
(s.a. unter Fassungen)
Dicke, Gerd/Grubmüller, Klaus: Die Fabeln des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, S. 571