Der verklagte Zwetzler
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AutorIn
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Jörg Zobel
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Entstehungszeit
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Vor 1430
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Entstehungsort
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AuftraggeberIn
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Überlieferung
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Karlsruhe, Badische Landesbibliothek: Karlsruhe 408, 112va-114ra [1] Nürnberg, GNM: Hs 5339a, 127r-129r [2] Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: Hs. Q 565, 38r-39r [3]
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Ausgaben
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Fischer, Hanns (Hg.): Die deutsche Märendichtung des 15. Jahrhunderts, S. 52-57; 58-61
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Übersetzungen
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Spiewok, Wolfgang (Hg.): Altdeutsches Decamerone, S. 668-672
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Forschung
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Altenhöfer, Florian: Der verklagte Zwetzler; Coxon, Sebastian: Laughter and Narrative in the Later Middle Ages, S. 50f., 113f., 148; Fischer, Hanns: Studien zur deutschen Märendichtung, S. 70, 97; Hoven, Heribert: Studien zur Erotik in der deutschen Märendichtung, S. 162, 214, 228-230; Hufeland, Klaus: Die deutsche Schwankdichtung des Spätmittelalters, S. 132; Londner, Monika: Eheauffassung und Darstellung der Frau in der spätmittelalterlichen Märendichtung, S. 195; Połczyńska, Edyta: Der Erzähler in der Märendichtung des Mittelalters, S. 34, 57, 58, 74; Reichlin, Susanne: Ökonomien des Begehrens, Ökonomien des Erzählens, S. 137; Schallenberg, Andrea: Spiel mit Grenzen, S. 66, 104, 380, 384; Schneider, Martin: Kampf, Streit und Konkurrenz, S. 84, 109-113, 119, 234, 240, 242, 245, 262; Strasser, Ingrid: Vornovellistisches Erzählen, S. A.914; Von Müller, Mareike: Verletzte Körper und gestörte Rituale in schwankhaften Erzählungen des späten Mittelalters; Ziegeler, Hans-Joachim: Erzählen im Spätmittelalter, S. 24, 233, 255, 299 A. 66, 342 A. 25
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Inhalt
Ein junger Mann, der lange vergeblich um die Liebe eines Mädchens geworben
hat, sucht es in Abwesenheit der Eltern wieder einmal auf. Aber auch jetzt
stoßen seine Bitten auf taube Ohren. Doch dann wird das Mädchen auf die
Unruhe zwischen seinen Beinen aufmerksam und fragt ihn, was das sei. Er sagt,
das sei sein „Zwetzler“, und wen er damit streiche, sei künftig vor Unglück
bewahrt. Daraufhin läßt sich das Mädchen von dem Zwetzler streichen und
findet daran ein solches Vergnügen, daß es nur immer auf Fortsetzung drängt.
So kommt es, daß die beiden schließlich von der Mutter überrascht werden.
Diese verprügelt ihre Tochter, der Vater aber nimmt den jungen Mann gefangen
und verklagt ihn vor Gericht. Die Anklage lautet, der Jüngling habe der Tochter
die Ehre geraubt, doch diese sagt, vom Richter befragt, aus, nicht der junge Mann,
sondern sein Zwetzler sei der Schuldige. Da wird der Zwetzler verurteilt, von
der Geschädigten eigenhändig abgehauen zu werden. Doch als er auf dein Block
liegt, richtet er sich auf, und das Mädchen nimmt das als Beweis dafür, daß er
ihr freundlich, nicht feindlich gesonnen sei. Da die Entscheidung an ihr steht,
erklärt sie, ihn leben lassen zu wollen.
(Fischer, Hanns: Studien zur deutschen Märendichtung, S. 539f.)